Straßenverkehrsordnung gilt auch für Roß und Reiter!
Was viele nicht wissen: Für Pferde und ihre Reiter sowie für Pferdefuhrwerke gilt die Straßenverkehrsordnung genauso wie für alle anderen Teilnehmer am Fahrverkehr. Darauf wies der Auto Club Europa heute noch einmal gezielt hin, als er anhand der Unfallanalyse von Destatis, dem Statistischen Bundesamt Details in Sachen Unfälle mit Pferden veröffentlichte.
„Pferd trifft auf PS –
ACE: Tempo frühzeitig drosseln – Rösser scheuen leicht
Wenn im Straßenverkehr Pferdefuhrwerke verunglücken, sind meistens die Kutscher schuld daran.
Rösser scheuen leicht und sind dann mitunter nur schwer zu zügeln. Zu diesem Ergebnis kommt der ACE Auto Club Europa, der am Freitag in Stuttgart aus einer Unfallanalyse des Statistischen Bundesamtes zitierte. Danach waren im vergangenen Jahr (2008) 93 bespannte Fuhrwerke in Verkehrsunfälle mit Personenschäden verwickelt gewesen. In 78 dieser Fälle waren die Gespanne nach polizeilichen Ermittlungen Hauptunfallverursacher. Der ACE erinnerte daran, dass für Reiter und Führer von Pferden die für den gesamten Fahrverkehr aufgestellten Regeln der deutschen Straßenverkehrsordnung (§ 28 StVO) gelten. Daher dürfen Ross und Reiter auch keine Rad- und Fußwegen benutzen.
„Hafermotor“ mag kein „vollblütiges“ Bremsmanöver
Etwa eine Millionen Hengste, Stuten und Fohlen sind in Deutschland registriert. Doch wie viele dieser nicht nur auf grünen Weiden galoppierenden Rösser als „straßensicher“ gelten können, lässt sich laut ACE überhaupt nicht sagen. Der Club rät bei Begegnungen mit Schimmeln, Rappen und Mähren daher generell zu besonderer Vorsicht. Pferde seien von Natur aus Fluchttiere, die auf laute Geräusche oder plötzliche Bewegungen nervös reagieren. Autofahrer sollten deshalb auf „vollblütige“ Notbremsungen und Hupkonzerte verzichten und sich den „Hafermotoren“ von vornherein nur mit stark gedrosseltem Tempo nähern. Beim Überholen der Tiere sei ein Sicherheitsabstand von mindestens eineinhalb bis zwei Metern geboten. Während die als Zugtiere eingesetzten kaltblütigen Acker- und Brauereigäule meist mit gebremst em Temperament unterwegs sind, reagieren hoch gezüchtete Reitpferde etwa auf Luftgeräusche aus Lkw-Hochdruckbremsen häufig mit Ausbruchversuchen.
Wer haftet für den Hengst?
Wenn Pferde, die aus Koppeln oder Ställen ausbrechen in Konflikt mit Kraftfahrern geraten gilt, dass der Tierhalter für den bei einem Unfall entstandenen Schaden aufkommen muss. Kann er jedoch nachweisen, dass er ausreichende Sicherheitsvorkehrungen beispielsweise mittels geeigneter Umzäunung getroffen hat, bleibt dem Geschädigten nur die Regulierung über eine Vollkaskoversicherung; die aber hat nicht jeder.“
(Quelle: ACE)